Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2026 unsere gewerkschaftliche Forderung erfüllt und einen entscheidenden Satz an den § 9a EstG gehängt. Aber dieser Satz hat es in sich!
Bis 2025 liefen gewerkschaftliche Mitgliedsbeiträge steuerlich meist ins Leere. Sie zählten zwar zu den Werbungskosten. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro deckelte ihn aber ab, da die komba-Beiträge so attraktiv niedrig sind. Wer darunterblieb, sparte also nichts. Ungerecht: Denn Nichtmitglieder bekamen genau dieselbe Pauschale, ohne auch nur einen Euro Beitrag zu bezahlen.
Was sich entscheidend geändert hat, lesen Sie HIER in unserem wichtigen Infoschreiben als PDF. Schönes Wochenende wünscht Ihr Team aus der Landesgeschäftsstelle!