Nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (LAG) ist es Arbeitgebern untersagt, von einem unentschuldigten Fehlen auszugehen oder Abmahnungen auszusprechen, wenn sich Beschäftigte ohne vorherige Abmeldung vom Arbeitsplatz an einem Streik beteiligen.
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