Wir haben vermehrt Anfragen erhalten, hinsichtlich der Anordnung von Rufbereitschaften per Dienstanweisung, möglicherweise sogar kurzfristig.

Der Hintergrund: Einige kommunale Arbeitgeber erwägen, Rufbereitschaften für den Winterdienst künftig ohne Dienstvereinbarung (DV) und je nach Wetterlage anzuordnen, um Kosten zu sparen.

Spontane Anordnungen von Rufbereitschaft per Dienstanweisung sowie die kurzfristige Anordnung von Überstunden außerhalb der regulären Arbeitszeit sind jedoch ohne Mitbestimmung und eine entsprechende DV unzulässig.

Diese Maßnahmen stellen eine Abweichung vom Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dar und greifen massiv in die Freizeit der Beschäftigten ein.

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